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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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gehörig. Die Gesinde-Ordnung vom 8. November1810 liebt alle Gesinde-Ordnungen und sonstigen Ge-setze wegen des Gesindes, welche bisher in den ein-zelnen Provinzen, Distrikten, Städten und Ortschaftendes Staats bestanden haben, auf, und bestimmt die Ver-hältnisse der Dienstboten zu ihren Herrschaften aufeine menschenfreundliche und zugleich gerechte Weise.

3) Eintheilung der Unterthanen nach derReligion.

§. 106.

Die Unterthanen lassen sich der Religion nach, inUnterthanen von der herrschenden, aufgenomme-nen oder geduldeten Religion tlieilen. Die Einwoh-ner des preufsischen Staats sind entweder christlichenoder mosaischen Glaubens. In den Regierungsbezir-ken Arnsberg und Erfurt finden sich noch einige Zi-geuner, welche indessen gröfstenthcils getauft sind.Durch die ihnen gewidmete Aufmunterung zur Ordnungund nützlichen Beschäftigung verschwindet mit den Ei-genthümlichkeiten dieses unglücklichen Stammes auchseine Fortdauer als abgesonderte Kaste.

§ 107.

Unter den christlichen Unterthanen findet sicheine Anzahl Mennoniten (Taufgesinnte), welche dasTaufen unmündiger Kinder mifsbilligen, und die Voll-ziehung der Taufe bis zur Aufnahme in die Gemeinde,nach vollständigem Religionsunterrichte und auf denGrund eigner Ueberzeugung, verschieben. Nach ihrerAnsicht ist die Leistung von Kriegsdiensten mit denPflichten eines Christen unvereinbar. Hiernach machtauch nur ihre geringe Anzahl, ungefähr der ge-sammten Bevölkerung «) des Staats, ihre Duldung zu-lässig, und ihre staatsbürgerlichen Rechte sind verhält-