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§. 104.
Bis die Ablösung in Gemäfsheit des Edikts vom14. Sept. 1811 geschehen ist, hören nur diejenigenVerpflichtungen der vormaligen Unterlhanen auf, wel-che in dem Edikte vom 9. October 1807 als zur Guts-untertliänigkeit gehörig bezeichnet sind, und alle übri-gen Abgaben und Lasten, welche aus dem gutsherrli-chen Verhältnifs entspringen, insbesondere die Dienste,dauern fort.
Verordn, v. 24. Oct. 1810. Mathis Bd. 9. S. 431.432. Puhl. v. 8. April 1809. §. 1. v. Kamptz Ann.Bd. 3. S. 200.
Die Gerichtsobrigkeit auf dem Lande ist verpflich-tet, ihren Gerichtseingesessenen den Erbhuldigungs-eid abzunehmen.
Rescr. vom 7. Sept. 1818. v. Kamptz Ann. Bd. 12.S. 257.
Der Gcrichtsherrscliaft ist kein eidliches Angelöb-nifs der Treue zu leisten. Die Gerichtseingesessenenkönnen sich dagegen einer Verpflichtung durch Hand-schlag, die Gerichtsbarkeit anzuerkennen, nicht entziehen.
Rescr. vom 15. März 1809. §. 17 ad d. MathisBd. 10. S. 91.
Das frühere Recht der Gulsherrschaft, dafs ohneihre Erlaubnifs die Kinder der Unterlhanen zur Erler-nung eines bürgerlichen Gewerbes oder zum Studirennicht gelassen werden, ist durch das Edikt vom 9. Oct.1807 aufgehoben.
Rescr. vom 15. Mai 1809. Nr. 17. Mathis Bd. 10.S. 90. Puhl, vom 8. April 1809 §. 7. v. Kamptz Ann.Bd. 3. S. 202.
§. 105.
Einer bcsondern Erwähnung bedarf hier noch diedienende Classe, als zu keinem der genannten Stände