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die Decrcte vom 12. December 1808 und 11. Ja-nuar 1809.
c) Französisch-hanseatische Gesetze:das Decret vom 9. December 1811, wegen Aufhe-bung des Feudalwesens in den Departements der Elb-mündung u. s. w.,
das Decret vom 8. Januar 1813, wegen Anwen-dung jenes Decrets auf das Lippe-Departement,das Decret vom 22. Januar 1813 über die Zehnten.
§. 103.
Zur Auseinandersetzung der gutsherrlichen undbäuerlichen Verhältnisse wurden durch die Verordnungvom 20. Juni 1817 General-Commissionen undRevisions-Collcgien eingesetzt. Erstere bilden zu-gleich bei Streitfällen die erste, letztere die zweiteInstanz. Durch eine spätere Verordnung vom 29.November 1819 ist noch eine dritte Instanz, wennder Gegenstand der Beschwerde 200 Thaler oder mehrbeträgt, durch Berufung an das Gelicime-Ober-Tribu-nal, gestattet worden.
Die General-Commissionen und Revisions-Colle-gien sind zugleich die competenten Behörden bei denTheilungen der Gemeinheiten. Es sind nämlichdie §§. 311 — 361. Th. I. tit. 17. Abschn. 4. A. L.Rts. durch die Gemeinheitstlieilungs - Ordnungvom 7. Juni 1821 aufgehoben, und durch dieselbe na-■ mentlich der Grundsatz ausgesprochen:
dafs die von mehreren Einwohnern einer Stadtoder eines Dorfs, von Gemeinden und Grundbesitzernbisher gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung ländlicherGrundstücke zum Besten der allgemeinen Landcultur,so viel als möglich, aufgehoben, oder, so lange siebesteht, möglichst unschädlich gemacht werden soll.