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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Len, Pachte und Dienste zur Benutzung überlassenworden sind.

Sie unterscheiden sich von den erblichen Besitzungendurch die willkülirliche Befugnifs der Wiederbe-setzung beimAbgangedesPächters, und durch dashäuligStatt findende Recht, bei einer solchen Gelegenheit dieAbgaben und Leistungen erhöhen zu dürfen. Das Eigen-thum des Gutsherrn ist aber ebenso wie dort der Ein-schränkung unterworfen, dafs er die Hole nicht ein-ziehen darf, und dafs er sie mit Personen des Bauer-standes besetzt halten mufs. Er ist auch verpflichtet,sie in in conlributionsfäliigem Stande zu erhalten, unddie Steuern und andere öffentliche Leistungen davonzu vertreten.

§. 35. des Edikts, cf. §. 80 der Declaration.

Dies Verhältnifs ergab, weil der jedesmalige Besi-tzer kein dauerndes Interesse dafür hat, noch gröfsereNachtheile, als das der erblichen Güter.

Es wurde daher verordnet, dafs die für letztereergangenen Bestimmungen auch bei den nicht erblichenGütern zur Anwendung kommen sollten, jedoch mitdem Unterschiede:

dafs die Gutsherrn, wenn keine gütliche Einigungauf andere Weise erfolgt, berechtigt seyn sollen, dieHälfte der Besitzungen an Aeckern, Wörthen, Wie-sen, Holzungen und Hütungen zu ihren Gütern einzu-ziehen, oder sonst willkührlich darüber zu disponiren.

Die Art dieser Ausgleichung ist auf dreierlei Artzulässig:

1) durch Landtheilung, so dafs jeder Theil wirk-lich die Hälfte Land erhält;

cf. §. 42. des Edikts.

2) Ohne Landtheilung durch Vergütung des Nu-tzungswerths dieser Hälfte mit einer Körncrabgabe,