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die auf das ganze, dem Bauer zu überlassende, Landgelegt und repartirt wird;
3) durch Verbindung beider Arten der Ausgleichung,liier mufs in jedem concreten Falle die Rente nachder Localität ausgemittelt und festgesetzt werden.
<$. 40. des Edikts. Art. 89. der Declaration.
Die Steuerentrichtung richtet sich nach dem Land-besitz, und wird also nach Verhältnifs der Landverthei-lung repartirt.
§. 102 .
Die Gesetzkraft obiger Verordnungen erstreckte sichüber diejenigen Provinzen, welche zur Zeit der Publi-cation des Edikts vom 14. September 1811 zum preu-fsisclien Staate gehörten. Wegen der Anwendbarkeitdesselben auf die wieder und neu eroberten Pro-vinzen sind unter verschiedenen Modificationen beson-dere Gesetze ergangen.
cf. Verordnung wegen Anwendung des Edikts vom14. September 1811.
1) auf den Cottbuser Kreis, vom 18. Nov. 1819.
2) auf die Ober- und INieder-Lausitz und das AmtSenftenberg. — Gesetz vom 21. Juli 1821. Gesetz-S.von 1821, S. 110 u. f.
3) auf das Landgebiet der Stadt Danzig. — Gesetzvom 8. April 1823. Gesetz-S. v. 1823. S. 73 — 76.
4) Gesetz wegen Regulirung der gutsherrlichen undbäuerlichen Verhältnisse im Grofsherzogthum Posen,den mit Westpreufsen vereinigten Distrikten, dem Kul-me r und Miclielauischen Kreise und in dem Landge-biet der Stadt Thorn, vom 8. April 1S23. Gesetz-Samml.von 1823. S. 49—73.
5) Ordnung wegen Ablösung der Dienste, Natu-ral- und Geldleistungen von Grundstücken, welche
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