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werden. Ist bei der letzten Uebergabe keine Taxeaufgenommen, so treten die jeden Orts hergebrachtenrechtlichen Grundsätze wegen Rückgewähr der Ilof-wehr ein.
§. 18. des Edikts. Art. 43. der Declaration.
Erfolgt statt einer Landentschädigung eine Entschä-digung in Capital oder Rente, und die Interessenteneinigen sich über den Betrag, so hat es dabei sein Be-wenden. Einigen sie sich aber nicht darüber, so solldie Entschädigung in Körnern regolirt und
1) hinsichtlich des Ackers bei der Drcifoldcrwirth-schaft durch den reinen Ertrag desjenigen Feldes be-stimmt werden, welches die mittlere Güte hat und zudem Ende abgeschätzt werden mufs. Entsteht überdie Auswahl dieses Feldes Streit, so soll durch dasLoos entschieden werden.
Bei einer andern Einlheilung, als der in drei Fel-der, wird der dritte Th eil des Ertrages des ganzenBauerhofes zur Entschädigung bestimmt, und zu demEnde bei Ilöfen von verschiedener Art, als Vierhüfnern,Zweihüfnern u. s. w., von jeder dieser Classen ein llofvon mittlerem Werlhe ausgewählt und speciell abge-s ch ätzt.
2) Für die übrigen Ländereien an Wiesen und Hü-tung wird eine besondere Vergütung durch Sachver-ständige ausgemiLtelt.
3) Die Steuerentrichtung bleibt, da kein Land abge-treten wird, ganz bei dem Bauergute.
§. 20. a. a. 0.
ß) D ie bisher nicht erblichen bäuerlichenBesitzungen.
Hierher gehören diejenigen Höfe, welche von denGutsherrn an Bauern auf unbestimmte Zeit, oder aufgewisse Jahre, oder auch auf Lebenszeit gegen Abga-