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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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folgen, wenn sich der Verpflichtete nicht freiwillig dazuversteht.

Im Wege der freiwilligen Einigung wird einegröfsere Zahl der Diensttage nachgelassen, jedoch nichtauf ewige Zeit, sondern nur von zwölf zu zwölfJahren.

§. 16. a. a. O.

Die Waldberechtigungen der Unterthanen, insofernsie blofs zur Befriedigung des eigenen Bedürfnisses anBrennmaterial bestimmt sind, bleiben ihnen zu diesemBehuf Vorbehalten, und werden von der allgemeinenAusgleichung, insofern sie nicht freiwillig von beidenTheilen erfolgt, ausgeschlossen. Dasselbe gilt vonjedem Empfang an Brennmaterial zum eigenen Bedarf,also mit Ausnahme des Falls, wo eigene Holzdistriktediesen Bedarf gewähren. Es müssen dagegen die Bau-ern die Forstdienste oder sonstigen Leistungen, welchebisher wegen dieser Berechtigungen üblich waren, auchfernerhin prästiren. Das üblich gewesene Sammelndes Raff- und Leseholzes kann der Gutsbesitzer einstel-len, wenn er den Ersatz durch eine bestimmte Abgabevon Klafter-, Busch- oder Sprokliolz oder Torf leistenwill..

Nur in dem Falle, wenn kein Brennmaterial gege-ben wird, werden die Hülfsdienste nach den darüberergangenen nähern Bestimmungen vergütet.

cf. §. 17 des Edikts. Art. 40. 41. 42. der Declaration.

Wenn die Ilofwehr dem Gutsherrn gehört, somufs sie nach seiner Wahl zurückgegeben, oder nachder ursprünglichen alten Taxe vergütet werden. Istdiese nicht vorhanden, so mufs bei der Taxation Rück-sicht auf den Geldwerth, den diese Inventarienstückezur Zeit der letzten Ueberlieferung hatten, genommen