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er dies durch Ausschliefsung der Unterthanen von fder bisher behüteten Reviere bewerkstelligen, oder durchschiedsrichterliche Entscheidung die Fläche festsetzenlassen will, welche zu jenem Zweck d. h. also zumwirklichen Bedarf erforderlich ist.
4) Die öffentlichen Realabgaben werden ebenfalls ge-theilt, und zu f von den bisherigen Contribuenten bei-behalten, zu \ aber von dem Gutsherrn übernommen.§. 13., des Edikts vom 14. Sept. 1811.
Bei der Anweisung der Entschädigung im Landemufs dahin gewirkt werden, dafs der Gutsherr solche,sie bestehe in Acker, Wiesen, Hütung, Wörthen, oderHolzung, möglichst im wirthscliaftliclien Zusammen-hänge mit seinen bisherigen Besitzungen, oder doch,wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen ohne sei-nen oder der bäuerlichen Interessenten erheblichen Nach-theil nicht möglich ist, in einem besondern, von denBesitzungen der Bauergemeinde abgesonderten Distrikteerhält.
Der Hof und dazu gehörige Garten kommt nichtzur Theilung, sondern verbleibt den Bauern auschliefs-lich. Die Vergütung geschieht von ihnen dafür:
durch alleinige Beibehaltung der bisherigen undkünftigen Communallasten, und
durch einige Ilülfsdienste, welche für dringendeBedürfnisse z. B. für die Aernte oder Saatzeit Vorbe-halten werden dürfen, und bei Gespannbauern den Be-trag von „zehn dreispännigen Spanntagen und zehnManneshandtagen“ nicht übersteigen sollen. Bei blofsHanddienstpflichtigen werden zehn Mannes- und zehnFrauenstage zugelassen. Von allen diesen Dienstendürfen wöchentlich nicht mehr, als zwei Tage verlangtwerden, und diese auch nicht unmittelbar auf einander
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