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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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so hat die General-Commission zu entscheiden, ob esdennoch gegeben werden soll.

§. 12. a. a. 0.

Erfolgt die Entschädigung durch Land,so wird dieselbe

1) bei den Aeckern auf dreierlei Art bewerkstelligt.Entweder es wird

a) eins von den vorhandenen Feldern ganz abge-treten, oder

b) man nimmt von jedem Felde ab, und wähltdazu die Stücke, welche am Seitenrande beisammenliegen. Geht dies nicht w 7 ohl an, so wird

c) der Gutsherr von jedem Verpflichteten einzelnbefriedigt, indem dieser von dem Lande, welches erin jedem Felde besitzt, drei Theile macht, und denGutsherrn durcli Wahl oder durch das Loos entschei-den läfst, welchen Theil er übernehmen will.

d) Wird in zwei, vier oder noch mehreren Fel-dern gewirthschaftet, so mufs in der Regel zu einervölligen Separation der herrschaftlichen und Bauerlän-dereien geschritten werden, oder diese doch in Absichtder Antheile Statt finden, welche der Gutsherr zur Ent-schädigung erhält. Will er indessen von jedem Feldeeinen Theil, oder von jedem Verpflichteten die ad c.bemerkte einzelne Befriedigung annelimen, so stehtihm hierüber eine gütliche Einigung mit den Verpflich-teten frei, in deren Ermangelung die Entscheidung desGeneralcommissarius erfolgen mufs.

2) Die Theilung der Wörlhen, Wiesen, Hütungenund Holzungen geschieht auf eben diese Weise durchVerlosung.

3) Hinsichtlich der Waldweide hat der Gutsherr dasRecht, das Revier auf den Bedarf für | des bisherigenViehstandes cinzuschränken, und dabei die Wahl, ob

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