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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Bauhülfen und auf die Steuervertretung Verzichtleisten.

§. 10. a. a. 0.

Man ist dabei von dem Grundsätze ausgegangen,dafs die Leistungen an den Gutsherrn der Einschrän-kung unterliegen müssen, dafs den Unterlhancn dieMittel bleiben, selbst bestehen und den Staat, dessenRechte auf ordentliche und aufserordentliche Steuernvorherrschend sind, befriedigen zu können. Die Mög-lichkeit dieses Bestehens und die Fähigkeit zur vollenSteuerleislung soll aufser Zweifel seyn, wenn die guls-lierrlichen Abgaben und Leistungen den drillen Th eilder sämmlliclien Gulsnulzungen eines solchen erblichenBesitzers nicht übersteigen.

Ausgenommen sind von obiger Regel die Fälle,wo eine Provocalion auf geringere Entschädigung alszu der Gulsnulzung durch das Gutachten zweier Kreis-verordneten:

dafs die allgemeine Entschädigung durch * der

Gutsnulzung den Verpflichten offenbar verletze,begründet wird.

§. 30. des Edikts.

Ebenso kann aber auch der Gutsherr auf die Aus-mittelung einer hohem, als der Normalenlsehädigungprovocircn.

Art. 66. der Declaration, cf. Art. 68 und 69 der-selben.

Es soll indessen den Interessenten auch freistehen,sich auf eine Vergnügung in Capital, oder durchRente in Naturalien oder Gelde zu einigen. Solltedarüber keine Einigung erfolgen, so soll es von demGutsherrn abhängen, sich in Körnern entschädi-gen zu lassen. Verlangt er aber Land zur Entschä-digung und die Verpflichteten verweigern solches,