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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Commission zur Prüfung und Bestätigung eingereichtwerden.

Art. 9. der Declaration vom 20. Mai 1816.

Die Regulirungen erfolgen, wenn auch nur Eindienstpflichtiger Einsasse darauf anträgt, von Amtswegen.

Rescr. des Minist, des Innern vom 21. Juli 1819.Gesetz-SainmI. von 1819. S. 251. 252.

Die gewöhnlichen Gegenstände, welche zur Ausgleichung kommen, sind:

1) an Rechten von Seiten des Gutsherrn:das Eigenthumsrecht,

der Anspruch auf Dienste,die Geld- und Naturalabgaben,die Hofwehr,

die Berechtigungen oder Servituten auf den Grund-stücken.

2) An Rechten von Seiten des Verpflichteten:

der Anspruch auf Unterstützung bei Unglücksfällen,der Anspruch auf Raff- und Leseholz, oder son-stige Wahlberechtigungen,die Verpflichtung des Gutsherrn zum Aufbau undzur Reparatur der Gebäude,die weitere Verpflichtung, bei entstehendem Un-vermögen, die Steuern und andere öffentlicheAbgaben und Leistungen zu vertreten,die Hütungs- und Waldgerechtsame.

§. 6. des Edikts vom 14. Sept. 1811.

Für das Eigenthum der Ilöfe, für die Dienst- undgewöhnlichen Abgaben sollen die Gutsherrn abgefundenseyn, wenn ihnen dieUnterthanen den dritten Theilihrer sämmtlichen Gutsländereien abtreten, und dabeiauf alle aufserordentliche Unterstützungen, Hofwehr,