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Allen Inhabern jener erblichen Bauernhöfe und Be-sitzungen wird das Eigenthum derselben übertragen,unter der Verpflichtung, die Gutsherrn dafür zu ent-schädigen.
Ebenso sollen auch die Naturaldienste (mitAusnahme einiger unten erwähnten Ilülfsdienste) gegenEntschädigung aufgehoben werden. Es hört da-gegen der Anspruch der Verpflichteten an die Gutsherr-schaft auf die Instandhaltung der Gebäude und Erthei-lung der Hofwehr, auf Unterstützungen anderer Artund auf Vertretung bei öffentlichen Abgaben und La-sten ebenfalls auf, und wird ihnen durch Berücksichti-gung des Werths davon bei den Ausgleichungen ver-gütet.
§. 4. a. a. O.
Das volle Eigenthumsrecht tritt erst nach vollzoge-ner Auseinandersetzung in Wirksamkeit, und zugleichdamit das Recht, die Güter nach freier Willkühr zuvereinzeln und Pertinenzen davon abzutrennen, inso-fern nicht Rechte Dritter dadurch verletzt werden.
Es können daher die übrigen Abgaben und Lei-stungen, welche indessen, wo es sich thun läfst, beider Auseinanderestzung mit ausgeglichen werden müssen,zwar auch bleiben, aber es ist in diesem Falle dahinzu sehen, dafs sie, so wie die neue Entschädigungsab-gabe, selbst vertheilbar auf die einzelnen Bestandteileder Güter gemacht werden, damit sie der Vereinze-lung derselben nicht im Wege sind.
4. a. a. 0.
Es steht den Interessenten frei, ohne Mitwirkungder verordneten Behörde, sich gütlich auseinander zusetzen, in jedem Falle aber mufs der Auseinanderse-tzungsrezefs gerichtlich vollzogen und der General-