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kein Besitzer dieser bäuerlichen Nahrungen dies Eigen-thuin eigenmächtig ergreifen, noch die bisherigen Ver-bindlichkeiten zu Leistung und Abführung seiner Dien-ste und Abgaben verweigern darf, bis die Abfindungin Gemäfsheit der besondern Vorschriften des Ediktsentweder durch Vergleich oder durch die hierzu verord-neten Behörden bestimmt ist, bei Vermeidung der in denGesetzen auf unerlaubte Selbsthülfe geordneten Strafen.
§. 1. des Edikts, die Regulirung der gutsherrlichenund bäuerlichen Verhältnisse betreffend.
Es ist hiernach eine erbpachtliche Verleihungder den bäuerlichen Besitzern als Eigenthum zu über-lassenden llöfe unzulässig.
Rescr. des Minist, des Innern vom 8. März 1819.Gesetz-Samml. von 1819. S. 170. 171.
Unter den früher nicht eigenthümlichen Besitzun-gen sind jedoch zu unterscheiden:
A) Die bisher ohne Eigenthum erblichenbäuerlichen Besitzungen.
Dahin gehören alle Güter, welche von den Be-sitzern auf ihre Descendenten oder Seitenverwandtebisher vererbt wurden, oder wo doch für den Guts-herrn die Verpflichtung vorhanden ist, den erledigtenIlof mit einem der Erben des letzten Besitzers wiederzu besetzen. Güter, welche ohne diese Verpflichtungauf unbestimmte Zeit, oder auf bestimmte Jahre, oderauf Lebenszeit zur Benutzung überlassen werden, gehö-ren nicht hierher, sondern sind als Zeitpachten nachden allgemein gesetzlichen Vorschriften (A. L. R. Th.I. tit. 21. §. 628 — 630.) zu betrachten. Ebenso bleibt eswegen der bereits eigenthümlichen Besitzungen bei denallgemeinen gesetzlichen oder vertragsmäfsigen Bestim-mungen.
§. 3. des Edikts vom 14. September. 1811.