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So räumte das Circulare vom 6. Januar 1797 denneuen bäuerlichen Ansiedlern das Eigenllium ihrerStellen ein, und das Rescript vom 13. August 1805gestattete auf den Aemtern der Kurmark die Ablösungder Ilofdienste. Das demnächst folgende Edikt vom9. October 1807 wegen Aufhebung der Erbuntertänig-keit, und die Verordnung vom 27. Juli 1808, wodurchsämmllichen Immediateinsassen in den königlichen Do-mainen von Oslpreufsen, Litthauen und Westpreufsendas volle uneingeschränkte Eigentlium ihrerGrundstücke verliehen wird (cf. Declaralions-Rescriptvom 16. Nov. 1808.), legten den Grund zu dem Ediktvom 14. Sept. 1811. wegen der Regulirung dergutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisseund dessen Declaration vom 29. Mai 1816. DieseVerordnungen wurden, zugleich mit dem Cullurediktvom 14. Sept. 1811 (Geselz-Samml. von 1811. S. 303u. f.), schnell zur Ausführung gebracht, und bewirkteneine steigende Vergröfserung des National-Reichthums,da früher, bei der fast überall Statt findenden Gemein-schaft der Ländereien und den Hindernissen, welcheaus den drückenden Frolmdiensten für den Ackerbauentstanden, die Productionsfäliigkeit des Bodens gro-fsentheils unbenutzt geblieben war.
§. 101 .
Es wurden im Wesentlichen bei dem Edikt wegenRegulirung der gutsherrlichcn und bäuerlichen Verhält-nisse die folgenden Bestimmungen zum Grunde gelegt.
Es sollen die bisher nicht eigentümlich verliehenenbäuerlichen Besitzungen in Eigenthum verwandelt, unddie auf solchen ruhenden Dienstbarkeiten und Berech-tigungen gegen wechselseitige billige Entschädigungenabgelöset werden. Zur Vermeidung aller Mifsdcutungund Unordnung ist jedoch ausdrücklich festgesetzt, dafs