Gutsbesitzern nachgelassen ist, noch gewisse observanz-mäfsige Dienste zu fordern, und zu verlangen, dafs sieder Gutsherrschaft vorzugsweise dienen müssen;
7) das Recht, jeden Unterthanen nach zurückgeleg-tem vier und zwanzigten Jahre zur Annahme einerdienstpflichtigen Stelle im Dorfe zu nötliigen;
8) das Recht, zu bestimmen, welches unter mehre-ren Kindern die von den Aeltern nachgelassene bäuer-liche Stelle in der Erbschaft übernehmen solle;
9) das Recht, auf Ermäfsigung des von dem Erblas-ser eines dienstpflichtigen Grundstücks in seinem letz-ten Willen angeblich zu hoch veranschlagten Werlhesanzutragen.
Publicandum vom 8. April 1809. §. 7. v. KamptzAnn. Bd. 3. S. 200 u. f.
Auch für die sämmtlichen königlichen Domainenwurde verordnet, dafs keine Eigenbchürigkeit, Leibei-genschaft, Erbunterthänigkeit (glebae adscriptio) oderGutspflicht vom 1. Juni 1808 an Statt finden, und diedaraus unmittelbar entspringenden Verbindlichkeiten aufdie königlichen Domaineneinsassen ferner nicht in An-wendung gebracht werden sollten.
Cabinelsordre vom 28. October 1807. Edikten-Samml. von 1S06 und 1810. S. 257. 25S.
§. 100 .
So hatte die weise Gesetzgebung eines menschen-freundlichen Fürsten viele Tausende seiner Unterthaneninniger an das Interesse des Landes gekettet, und dienun selbstständigen Kräfte einer grofsen Klasse kleinerGrundbesitzer zur Begründung des eigenen Wohlstan-des ermuntert. Diese Gesetzgebung, welche bald dar-auf auch die, nun erforderliche, Regulirung der guts-herrlichcn und bäuerlichen Verhältnisse umfafsle, W'urdcindessen durch manche frühere Maafsregel vorbereitet,