100
keitsverhällnifs, weder durch Geburt, noch durch Hci-rath, noch durch Uebernchmung einer unterthänigenStelle, noch durch Vertrag entstehen können. Ebensohat auch mit der Publicalion dieser Verordnung dasvorher bestandene Untcrthänigkcitsvcrhällnifs derjenigenUnterthanen und ihrer Frauen und Kinder, w'clclic ihreBauergüter erblich oder eigenthümlich, oder erbzins-weise, oder erbpächtlich besitzen, aufgehört. Für völ-lig aufgehoben sind daher nachstehende auf die per-sönliche Erbunterlhänigkeit der Dorfbew’ohner gegrün-deten Gerechtsame der Gutsbesitzer zu erachten:
1) das Recht, für die Loslassung aus der Erbunter-thänigkeit persönliche und dingliche Loslassungsgelder( lyi:rum personale et reale) zu verlangen;
2) das Recht, von allen Kindern der zeilherigen Un-terthanen zu verlangen, dafs sie drei Jahre lang gegendas Zw'angsgesindelohn auf dem herrschaftlichen Hofedienen;
3) das Recht, von denjenigen Untcrthanen-Kinderneine Geldentschiidigung zu fordern, welche diese Zwangs-dienste nicht in Person geleistet haben;
4) das Recht, die Kinder der zeitherigen Untertha-nen und zeitherigen Schutzverwandten auch noch nachbeendigtem dreijährigen Zwangsgesindedienste zu nölhi-gen, dafs sie dem Gutsherrn auf dem Hofe, oder auch denHof- und Dreschgärtnern, welchen sie die Herrschaftals Gesinde überläfst und zuweiset, gegen das sogenannteFremdenlohn fernerhin zwangsweise dienen müssen;
5) das Recht, von den auswärts dienenden Unter-thanen, für die Erlaubnifs, aufserhalb des Dorfes sichUnterhalt zu suchen, ein bestimmtes Schutzgcld zuverlangen;
6) das Recht, von den sogenannten Schutzuntertha-nen, aufser dem Schutzgelde. dessen Einziehung den