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Gründen ablehnen, die ihn von der Uebernehmungeiner Vormundschaft entschuldigen würden.
A. L. R. a. a. 0. §. 75.
Schulze und Schöppen bilden zusammen die Dorf-gerichte, welche sich indessen in die Entscheidungstreitiger Rechtshändel nicht mischen dürfen. Dochsind Ueberlrelungen der innern Dorfs-Polizeyordnung,anf welche nur kleine zur Gemeindecasse fliefsende, denBetrag von Einem Thaler nicht erreichende, Strafengesetzt worden, ihrer Untersuchung und Entscheidung,mit Vorbehalt der Berufung auf die Gerichtsobrigkeit,unterworfen. Auch können Dorfgerichte, mit Zuzie-hung eines vereideten Gerichlsschreibers, gerichtlicheHandlungen, bei welchen es auf keine Rechtskenntnisse,sondern auf blofse Beglaubigung ankommt, gültig vor-nehmen; doch müssen sie auch dergleichen Verhand-lungen, zur Beurtheilung der Gesetzmäfsigkeit, dem or-dentlichen Gerichtshalter ohne Zeitverlust vorlegen.
A. L. R. a. a. 0. §. 81—83.
Nur die angesessenen Wirthe nehmen, als Mit-glieder der Gemeinden, an den Beratschlagungen der-selben Theil, und es werden in der Regel die Stim-men nach den Personen der angesessenen Wirthe ge-zählt. Alle Glieder der Dorfgemeinen sind zur Nutzungder Gemeingründe durch Hutung, Holzung u. s. w. be-rechtigt; insofern ihnen nicht ausdrückliche Gesetzeoder Verträge entgegenstehen, und zwar nehmen siean den gemeinschaftlichen Nutzungen nach eben demMaafse Theil, nach welchem sie die gemeinsamen La-sten zu tragen schuldig sind.
A. L. R. a. a. 0. §. 20. 22. 28.
§. 99.
Vom 9. October 1807 an hat kein Unlerthänig-
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