98
und für deren Befolgung sorgen, die Steuern, auf Ver-langen der Gemeinde cinsammcln und gehörigen Ortsabliefern • auch gebührt ihm die Verwaltung des Ver-mögens der Gemeinde, welcher er darüber Rechnungzu legen hat. Sind besondere Verwalter der Gemein-degütsr bestellt, so hat der Schulze die Aufsicht übersie, und mufs sie zur Rechnungslegung anhaltcn. Vor-züglich liegt ihm ob, auf genaue Befolgung der Dori-und Landes-Polizey-Ordnungen zu hallen.
A. L. R. a. a. 0. §. 52—57, 59 u. f.
Eine Declaration vom 10. Februar 1827 iiberläfstes den Gutsherrn, die polizeyliche Gewalt, selbst ohneZuziehung der Gerichtsbehörde, zu üben. Die polizey-liche Gewalt des Gutsherrn geht indessen hinsichtlichder zu verhängenden Strafen nicht über ein Slraf-maafs von 5 Thaler Geld- oder vierzehntägiger Gcfängnifs-strafe.
Die dem Schulzen zukommenden Vortheile oderFreiheiten sind nach der Verfassung eines jeden Ortsbesonders bestimmt.
A. L. R. a. a. 0. §. 72.
Es müssen dem Schulzen von der Gerichtsobrigkeitwenigstens zwei Schöppen oder Gcrichtsmännerbeigeordnet werden, und diese sowohl, als jener, demStaate, der Herrschaft, so wie der Gemeine, zur ge-treuen Besorgung ihrer Amtsangelegcnheiten, in Gegen-wart der letztem eidlich verpflichtet werden.
A. L. R. a. a. 0. §. 73.
Die Gerichtsherrschaft mufs zu Schöppen oder Ge-richtsleuten, so viel als möglich, angesessene Wirtheund Leute von unbescholtenem Rufe und tadellosenSitten bestellen.
Ein Mitglied der Gemeinde kann ein ihm aufge-tragenes Schulzen- oder Schöppenamt nur aus solchen