5) Kolonisten, deren Verhältnisse sich nach den be-sondem, ihnen crtheilten Grundbriefen gestalten.
§.- 98.
Die Verfassung der bäuerlichen Gemeinden istnach den verschiedenen Provinzen sehr abweichend,indessen ist es doch als charakteristisch bei den Dorf-gemeinden überhaupt zu erwähnen, dafs ihre Verfas-sung durch die Grundverhältnisse gegeben wird, undnicht auf freier Wahl beruhet. Die Gutsherrschaft er-nennt den Schulzen oder Dorfrichter, welcher derVorsteher der Gemeinde ist. Er mufs ein angesessenesMitglied der letztem seyn, so lange es darunter aneiner mit den erforderlichen Eigenschaften versehenenPerson nicht mangelt. Aufserdem unterscheidet manErbschulzen, wo das Amt an ein freies Bauerngut,und Lehnschulzen, wo es an ein lehnbares Bauern-gut geknüpft ist, dessen Lehnsherr der Gutsherr ist.In diesen Fällen mufs der neue Besitzer eines solchenGutes, vor Antritt seines Amts, der Gerichtsobrigkeitzur Prüfung und Bestätigung vorgestellt werden. Fehltes ihm an den erforderlichen Eigenschaften und Fähig-keiten, so ist die Herrschaft einen Stellvertreter zu er-nennen berechtigt, dem der Erb- oder Lehnschulze fürdie Ucbernelimung des Amts eine billige Belohnungaussetzen mufs. Wer zum Schulzenamte bestellt wer-den soll, mufs des Lesens und Schreibens nothdürftigkundig und von tadellosen Sitten seyn.
A. L. R. Th. II. tit. 7. §. 47—51.
Der Schulze hat bei nöthigen Berathschlagungendie Gemeinde zusammen zu rufen, die Versammlungzu dirigiren und den Schlufs nach Stimmenmehrheitabzufassen. Er mufs der Gemeinde die landesherrli-chen und obrigkeitlichen Verfügungen bekannt machen,