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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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gehoben wird, beginnt eine Reihe neuer Gesetze, de-ren Resultat die jetzt bestehenden bäuerlichen Verhält-nisse sind.

Der Bauersland begreift alle Bewohner des plat-ten Landes in sich, welche sich mit dem unmittelba-ren Betriebe des Ackerbaus und der Landwirlhschaftbeschäftigen, insofern sie nicht durch Geburt, Aemteroder sonstige Rechte von diesem Stande ausgenommensind.

Die Besitzer der in einem Dorfe oder in dessenFeldmark gelegenen bäuerlichen Grundstücke machenzusammen die Dorfgemeinde aus, welche die Rechteeiner öffentlichen Corporation geniefst. Die Dörfer sindentweder Mediat- oder Immediat-Dörfer, je nach-dem sie unter einer Gulsherrschaft stehen, oder demLandesherrn unmittelbar unterworfen sind.

A. L. R. Th. II. tit. 7.

§ 97.

Die Landleute zerfallen nach der Beschaffenheit,Gröfse und Art der Bearbeitung ihrer Grundstücke in:

1) eigentliche Bauern, welche nach der Gröfseihrer Besitzungen ganze Bauern (Vollspänner, Voll-maier), Halbbauern (Halbspänner, Ilalbmaier, Ilalb-hüfner) oder Viertelbauern ( Vierlelspänner, Vier-telhüfner) genannt werden;

2) Kossäthen, Kätlmer (in Schlesien Dreschgärt-ner), welche geringere Besitzungen haben, und eben-falls nach der Gröfse derselben ganze, halbe undViertel-Kossäthen genannt werden;

3) Lafsbauern, denen das Recht eines Niefsbrau-chers zustehet;

4) Hausleute, Häusler, Büdner, welche Besitzereines kleinen Wohngebäudes ohne Ackerland sind, undals Tagelöhner oder Handwerker leben;