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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Schon früher waren durch das Edikt vom 29. März.180S für Öslprcufsen, Ermcland, Litlliauen und denlandriilhlichen Kreis Marienwerder die Mühle ngcrech-tigkeiten und für die ganze Monarchie der Mühlen-zwang aufgehoben. Demnächst wurde durch die Ver-ordnung vom 24. Oct. desselben Jahres der Zunft-zwang uxd das Verkaufs-Monopol für Bäcker-,Schlächter- und Höcker-Gewerbe in Ost- und West-preufsen und in Litlliauen aufgehoben. Hierdurchwurde die Gewerbefreiheit vorbereitet, welche, durchdas Edikt vom 2. Nov. ISiO ausgesprochen, eine grö-fsere Concurrenz der, nun nicht mehr auf die Zünfteund Städte beschränkten, Gewerbetreibenden und eineheilsamere Regsamkeit des Gewerbetleifses möglichmachte.

In den neu erworbenen Ländern ist die Gewerbe-freiheit, wo sie noch nicht war, nicht eingeführt.Ebenso mufs auch hinsichtlich der städtischen Verias-sung in den Ländern, wo die Städte-Ordnung nichtgilt, auf die frühere Gesetzgebung Rücksicht genom-men werden.

§ 96.

c) Der Bauernstand.

Die Rechtsverhältnisse der Bauern sind durch dieneuere Gesetzgebung wesentlich geändert. Währendim Mittelalter Handel und Gewerbe blüheten und derBürgerstand sich schon selbstständig ausgehildet hatte,seufzten die Bauern unter dem Joch der Leibeigenschaft.Wenn auch schon frühzeitig die brandenburgischenRegenten ihre Aufmerksamkeit auf die Verbesserungdes Zustandes ihrer Bauern richteten, so blieb es dochder Regierung Friedrich Wilhelm III. Vorbehalten, die-selbe ins Werk zu setzen. Mit dem Edikte vom 9.Oct. 1807, wodurch die Erbunterthänigkeit auf-