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a) S. über die Städteordnung: die Schriften vonStreck-fufs, von Raumer und Voigts.
§. 95.
Nach dem Edikte vom 2. Noy. 1810 (Gesetz-Samml. von 1810. S. 79.) ist den Bewohnern des plat-ten Landes, mit Ausnahme des Handels mit Colonial-und andern hoch imposlirlcn Waaren, als Wein, frem-den Liquenrcn und dergleichen, so wie der Fabriken,welche dergleichen Waaren verarbeiten, z. B. Tabacks-spinnereien und Tabacksfabriken, welche nur mit Er-lauhnifs der Regierungen auf dem platten Lande ange-legt werden dürfen, volle und uneingeschränkteGewerbefreiheit erlheilt. Zugleich wurde eine all-gemeine Gewerbesteuer eingeführt.
Durch dies Gesetz und das Edikt vom 7. Sept.1811 wurde beabsichtigt, die Auflösung der Ge-werke im Fortgange der Zeit herbeizuführen und zuerleichtern, denn es durften seitdem alle, die bishernicht zünftig waren, unter Beachtung der gesetzlichenVorschriften jedes Gewerbe treiben, auch Lehrlingeund Gehülfen annehmen, ohne deshalb genöthigt zuseyn, irgend einer Zunft beizutreten. Es wurde fernerdurch das letztere Edikt festgesetzt, dafs, wer bisherzünftig war, dem Zunftverbande zu jeder Zeit entsa-gen, und dafs jedes Gewerk sich durch gemeinsamenBeschluss nach Stimmenmehrheit selbst aullösen dürfe.
Die Freiheit der Gewerbe wird beschränkt, wennsie einem durch ein Patent erlangten Rechte entge-gensieht. Patente sind Berechtigungen zur ausschliefs-lichen Benutzung einer neuen selbst erfundenen, be-trächtlich verbesserten oder vom Auslande zuerst ein-geführlen und zur Anwendung gebrachten Sache, in-sofern diese Berechtigungen auf einen bestimmtenZeitraum beschränkt sind.