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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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eine Untcrbchörde des Magistrats. Es wird ihm indem Bezirke, welchem er Vorsicht, die Besorgung derkleineren Angelegenheiten und die Controlle der Poli-zeyanordnungen übertragen. Er mufs von allen Ange-legenheiten des Gemeinwesens in seinem Bezirke Kennt-nifs nehmen, und diejenigen Mängel, welchen von ihmnicht abgeholfen werden kann, der betreffenden Depu-tation oder Commission sofort anzeigen.

Die Stadtverordneten in der Gcsammlheit con-trollircn die ganze Verwaltung des städtischen Gemein-dewesens in allen Zweigen, und haben für die Beschaf-fung der öffentlichen Geldbcdürfnisse zu sorgen.

§. 94 .

Jeder Bürger ist verpflichtet, öffentliche Stadt-ämter zu übernehmen, die unbesoldeten Mitglieder derMagistrate u. s. w. können indessen ihre Stellen nachdrei Jahren niederlegcn. Fortdauernde Krankheit, Rei-sen, die eine lange Abwesenheit nölhig machen, diegleichzeitige Verwaltung von drei öffentlichen Aemlcrnund ein Alter über sechzig Jahre sind allgemein gültigeUrsachen, die Annahme eines Stadtamtes zu versagen.Es darf dies auch von Staatsdienern, Geistlichen, Aerz-ten u. s. w. geschehen, wenn die Verwaltung des auf-getragenen Amtes neben ihren Amts- und Berufsge-schäften nicht besorgt werden kann. Wer ohne gül-tige Ursache die Annahme eines öffentlichen städtischenAmtes beharrlich verweigert, wird für unwürdig erach-tet, an den Ehrenrechten der Bürger ferner Theil zunehmen, verliert das Stimmrecht und alle Theilnahmean der Verwaltung des Gemeinwesens, und mufs zurStrafe, nach Festsetzung der Stadtverordneten-Versamm-lung, -g bis 4 stärker zu andern Gemeindelasten beitra-gen, als er sonst verpflichtet gewesen wäre °).