5) die Sieherungsanslalten, als: Nachtwache, Feuer-(lienst, Revision der Löschinstrumente (Hierfür wirdebenfalls eine eigene Deputation aus einem oder zweiMagistratsmitgliedern und aus Stadtverordneten undBürgern gebildet, welcher die Polizcybehördc des Ortsbeilritt, insofern eine solche aufscr dem Magistrat be-stellt.);
6) die für die Sanitätspolizey erforderlieben Anstal-ten (Dieselben leitet eine ähnliche Deputation mit Zu-ziehung des Physicus oder eines andern Arztes.);
7) die Bauangelegenheiten, mit Inbegriff der Slra-fsenpflasterungen, Entwässerungen, Unterhaltung öffent-licher Promenaden u. s. w. (Diese leitet eine Bau-De-putation, welche ebenfalls aus einem oder zwei Ma-gistratsmilgliedern, sonst aber aus Stadtverordneten undBürgern, und in den grofsen Städten auch aus demSladtralli des Baufaches, bestehen soll.);
S) die Curatel über die Cämmcrcicassen (Dieselbewird von einem Magistratsmitglicde und vier bis sechsStadtverordneten oder Bürgern verwaltet.);
9) das Serviswesen;
10) wo ein Ajusliramt der Maafse und Gewichte,Slrafsenerleuchtung, Gcfängnifs-, Zuchthaus- und Ar-beitsanstalten, Landwirtschaften der Cämmcrei, oderähnliche Anstalten vorhanden und von Bedeutung sind,werden dafür ebenfalls eigene Deputationen und Com-missionen angeordnet.
§• 93.
Die Bezirksvorstcher sollen in dem betreffenden Bezirke angesessene Hausbesitzer seyn. Sie wer-den von den Stadtverordneten, Namens der Biirgerge-mcinde, jedes Rial auf sechs .lalire gewählt. Der Ma-gistrat bestätigt dieselben. Besoldung ist mit ihremAmte nicht verbunden. Jeder Bezirksvorstehcr bildet