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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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fiihrung genau zu revidiren. Der Magistrat führt dieProcesse der Stadlgemeinde.

Es werden indessen, wenn die Geschäftsverwal-tung sich dazu eignet, gemischte Deputationenund Commissionen aus dem Magistrate und der Bür-gerschaft gebildet und es gehören hierher vorzüglichnachstehende Geschäftszweige:

1) Die kirchlichen Angelegenheiten (Jede Kircheerhält einen Obervorstcher aus dem Magistrate undzwei Kirchenvorsteher aus der Gemeinde, welche dieExterna besorgen.);

2) Schulsachen;

3) das Armenwesen (In kleinen Städten soll die mitder Leitung desselben beauftragte Deputation aus demBürgermeister nebst Stadtverordneten und Bürgern ausverschiedenen Gegenden der Stadt bestehen. In gro-fsen und mittleren Städten tritt aufserdem wenigstensder Syndicus und nülhigenfalls noch ein anderes Ma-gistratsmilglied hinzu. Auch werden Geistliche undAerzte in die Deputation mit aufgenommen. Wo diePolizey des Orts einer besondern Behörde aufser demMagistrate übertragen ist, soll allezeit auch der Vorste-her derselben hinzulrelen. Unter dieser Leilungsbehör-de, welche den Namen Armendirection führt, wirddie Verwaltung des Armenwesens lediglich durch Com-missionen aus der Bürgerschaft besorgt, und die Stadtzu dem Ende in angemessene Armenbezirke gelheilt.);

4) die Feuersocietäts - Angelegenheiten (Dieselbenwerden von einer besondern Deputation, bestehend auseinem oder zwei Magislralsmilgliedern und mit Grund-cigenlhum angesessenen Stadtverordneten und Bürgernaus den verschiedenen Gegenden der Stadl verwaltet.In grofsen und kleinen Städten gehört zu den hierzu zubestimmenden Magistratsmitgliedern auch der Syndicus.);