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Ausschluß des Oberbürgermeisters, welche, Namensder Stadlgemeinde, von den Stadtverordneten envählLsind, werden von der Provinzialpolizeybehörde bestä-tigt, der Oberbürgermeister aber vom Könige ernannt.
§. 92.
Die Geschäfte, welchen der Magistrat alleinvorzustehen bat, sind:
1) die Besetzung der Magisfratsstellen, Bezirksvor-steher- und Bürgerämtcr, nach der 'Wahl der Stadtver-ordneten, so wie die Wald und Ansetzung der Unter-bedienten ;
2) alle die städtische Verwaltung betreffende Gene-ralien und die auf den Antrag der einzelnen Deputa-tionen zu ertheilenden Bestimmungen in Specialien;
3) alle Beschwerdesachen, sie mögen die Beeinträch-tigung einzelner Einwohner der Stadt, die Verwaltungoder die verzögerte Abmachung betreffen;
4) die Annahme der Bürger, Führung der Bürger-rollen, Verzeichnung der Grundstückserwerber und Er-theilung der Gewerbsconcessionen. Letztere kann aberda, wo der Magistrat nicht zugleich, vermöge Auftrags,die PolizcyVerwaltung hat, nur nach geschehener Ein-willigung der Polizeybehörde geschehen;
5) Handlungs-, Stromschifffahrts-, Manufactur- undFabriken - Ange legenbeiten;
6) die Controlle der öffentlichen Gassen, die Einfor-derung und Prüfung der Etats, das Rechnungswesenund die Bestimmung der zu den städtischen Bedürfnis-sen erforderlichen Beiträge der Bürgerschaft. Aufser-dem liegt aber dem Magistrate die Aufsicht auf dieGeschäftsführung sämmtlicher Deputationen und Com-missionen und die Controlle derselben oh. Besondersist das Magistratspräsidium verbunden, die Geschäfts-