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seyn, welches überall nur aus Mitgliedern bestehensoll, die das Vertrauen der Bürgerschaft geniefsen.
Das Magistratscollegium besteht
1) in kleinen Städten: aus einem besoldeten Bür-germeister und einem besoldeten Ratlismann, derzugleich Cämmerer ist, aufserdem aber aus vier bissechs unbesoldeten Rathsmännern;
2) in mittleren Städten: aus einem besoldeten Bür-germeister, einem besoldeten Rathsherrn, der zugleichCämmerer ist, einem besoldeten Rathsherrn zum Syn-dicus, und sieben bis zwölf unbesoldeten Ralhsherrn;
3) in grofsen Städten: aus einem besoldeten Ober-bürgermeister, einem bis zwei besoldeten gelehrtenStadträthen, einem besoldeten Stadtratli für das Bau-fach, wo derselbe nülhig ist, einem besoldeten Stadt-rath als Syndicus, einem besoldeten Stadtratli als Cäm-merer und zwölf bis fünfzehn unbesoldeten Stadträthen.Der älteste gelehrte Stadtratli führt in der Regel inAbwesenheit des Oberbürgermeisters das Präsidiumund daher den Charakter Bürgermeister, es soll in-dessen die Ernennung desselben lediglich nach der Wahlder Stadtverordneten-Versammlung geschehen, welchedabei nicht auf die vorhandenen Mitglieder des Magi-strats beschränkt ist.
Von allen Magistratsmitgliedern werden nur dieSyndici, die gelehrten Stadträllie und der Stadtratli fürdas Baufach, auf zwölf Jahre, die übrigen aber nurauf sechs Jahre bestellt. Niemand, der zu einer Ma-gistralsstelle gewählt oder vorgeschlagen wird, darf mitden übrigen im Magistrate bleibenden Mitgliedern unddazu schon erwählten und vorgeschlagencn Personenim dritten Grade oder näher verwandt oder verschwä-gert seyn. Sämmtliche Mitglieder der Magistrate, mit