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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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leren uud kleinen Städten, deren reines Einkommennoch nicht 150 Tlinler jährlich beträgt, und

5) Personen, welchen als Strafe das Stimmrecht ent-zogen ist.

ln der Bürgerrolle, welche der Magistrat vonjedem Bezirke der Stadt besonders zu führen hat, wirdvermerkt: ob der Bürger stimmfähig sey oder nicht.Nur der Bürger, welcher ein Stimmrecht hat, ist wahl-fähig, auch darf er nur in dem Bezirke, wo er ver-zeichnet ist, gewählt werden. Von den in jedem Be-zirke zu erwählenden Stadtverordneten und Stellvertre-tern müssen wenigstens zwei Drilthcile mit Häusernin der Stadt ansässig seyn. Die Stadtverordneten so-wohl, als die Stellvertreter, werden auf drei Jahre, undzwar hei der ersten Wahl mit der vollen Anzahl, heiden folgenden Wahlen aber jedesmal mit einem Drit-llieil derselben, gewählt. Dagegen scheidet jährlichein Driltheil aus, welches am Ende des ersten undzweiten Jahres durch das Loos, hiernächst aber jeder-zeit durch das Dienstalter, bestimmt wird. Im zweitenJahre kann aber nur unter denen gclooset werden, wel-che schon zwei Jahre Stadtverordnete gewesen sind,und dasselbe gilt auch von den Stellvertretern. DieStadtverordneten erhalten,durch ihre Wahl die gesetz-liche Vollmacht, in allen Angelegenheiten des Gemein-wesens der Stadt, die Bürgergemeinde zu vertreten,sämmlliche Gemeinde-Angelegenheiten für sie zu besor-gen und in Betreff des gemeinschaftlichen Vermögens,der Rechte und Verbindlichkeiten der Stadt und derBürgerschaft, Namens derselben verbindende Erklärun-gen abzugeben. Die Stadtverordnelenstellen werdenunentgeldlich verwaltet.

In jeder Stadt darf nur ein Magistratscollegium