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der Städte-Ordnung nicht entgegenslehen. Der Bürger-schaft liegt es ob, darauf zu sehen, dafs das zu ge-meinsamen städtischen Zwecken bestimmte Vermö-gen dem gemäfs und zum Besten der Stadt verwendetwerde. Alles, was zur Befriedigung des öffentlichenBedürfnisses der Stadt erfordert wird und aus dem Ge-meindeeinkommen nicht bestritten werden kann, wirddurch Verlheilung auf die Sladleinwohner aufgebracht.Die Wahl der Stadtverordneten und deren Stell-vertreter wird in den verschiedenen Bezirken der Stadtbewirkt. In den kleinen Städten werden 24 bis 36,in den mittleren 36 bis 60 und in den grofsen 60 bis100 dazu geeignete Individuen gewählt. Jüdische Bür-ger können Stadtverordnete und Magistratsmitgliederwerden, cs ist jedoch mit Vorsicht und Schonung da-hin zu wirken, dafs sie weder in den Stadtverordne-ten-Versammlungen, noch in den städtischen Verwal-tungs-Behörden die Mehrzahl ausmachen.
liescr. vom 14. Sept. 180!) an die Breslauer Re-gierung. Rumpfs St. O. §. 73. JNr. 1.
Das Stimmrecht zur Wahl der Stadtverordnetensteht zwar in der Regel jedem Bürger zu; jedoch sinddavon ausgeschlossen:
1) Diejenigen, welche unfähig seyn würden, dasBürgerrecht zu erlangen, wenn sie es nicht schon besä-fsen (cf. §. 20 und 22. der St. O., Rescr. des Minist,des Innern vom 20. Juni 1820. v. Kamptz Ann. Bd.4. S. 267., Rescr. des Minist, des Innern vom 19. Mai1809. Rumpfs St. O. §. 19. Nr. 1.).
2) Magislralsinitglieder während der Dauer ihresAmtes,
3) Bürger weiblichen Geschlechts,
4) unangesessene Bürger in grofsen Städten, derenreines Einkommen noch nicht 200 Thaler, und in mitt-