Die Schutzverwandten (s. oben) sind, gleichden Bürgern, in allen Polizey- und Gemeinde-, mithinauch in den Gewerbe-Angelegenheiten, den Anordnun-gen der Ortspolizey, des Magistrats und der sonst dazubestellten Behörden unterworfen. Sie dürfen nur sol-che Gewerbe treiben, wozu es verfassungsmäfsig desBürgerrechts nicht bedarf. Ebenso wenig haben sieauf andere Rechte der Bürger, welche diesen als Mit-gliedern der Stadtgemeinde zukommen, Anspruch. Zuden städtischen Lasten und zu den öffentlichen Anstal-ten, deren Vortheile sie milgeniefsen, haben die Schutz-verwandten zwei Driltheile des Satzes beizulragen, densie zu entrichten verbunden seyn. würden, wenn sieBürger wären.
§• 91.
Der Inbegriff säminllicher Bürger der Sladt bildetdie Stadtgemeinde, Bürgerschaft. Der Magistratdes Orls ist der Vorsteher der Stadt, dessen Anord-nungen die Stadtgemeinde unterworfen ist. Seine Mit-glieder und die Individuen zur Besetzung der öffentli-chen Stadtämter wählt und präsentirt die Bürgerschaft.Die Bürgerschaft selbst wird in allen Angelegenheitendes Gemeinwesens durch Stadtverordnete vertreten,welche sie aus ihrer Mitte zu wählen belügt ist. Vonden Stadtverordneten werden die Magistratsglieder ge-wählt und durch die bestehenden Magistrate der Pro-vinzialpolizeybeliörde präsentirt. Nach eingegangenerBestätigung besorgen die Magistrate die weiteren Aus-fertigungen und die Introduction.
Rescr. des Minist, des Innern vom 22. Febr. 1809.cf. Rumpfs St. 0. §. 47. Nr. 1.
Privilegien, Concessionen und sonstige, unterGenehmigung des Staats, früher abgefafste Beschlüsse,sind nur in so weit gültig, als sie den Bestimmungen