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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Erlaubnils dazu binnen drei Monaten nach seinem Ab-züge beim Magistrate nachsucheu, welcher diesen An-trag den Stadtverordneten zum Gutachten vorzulegenund nach Maafsgabe des letzteren die Erlaubnils zu er-theilen oder zu versagen hat.

2) Durch blofse Entfernung aus der Stadt geht esbinnen zwei Jahren verloren, wenn wegen der bürger-lichen Lasten und Pflichten kein Stellvertreter am Ortaernannt ist.

3) Durch Verbrechen. (Namentlich verlieren dasBürgerrecht: Landesverwiesene, die lür ehrlos Erklär-ten, die nach ergriffener Flucht des Todes schuldigErkannten, Meineidige, Urkundenvcrfälscher, unredli-che Vormünder u. s. w. Andere Verbrechen haben denVerlust desselben nur dann zur Folge, wenn darauf,nach Vorschrift der Criminalgesetze, ausdrücklich er-kannt oder der Verbrecher zum dritten Male mit einerCriminalstrafe für begangene Verbrechen belegt ist.Doch kann Jeder, der sich durch niederträchtige Hand-lungen verächtlich gemacht, oder wegen eines Verbre-chens Criminalstrafe erlitten hat, durch einen Beschluisder Stadtverordneten des Bürgerrechts für verlustig er-klärt werden.)

St. 0. §. 39. cf. Cabinetsordre vom 25. August1822. Gesetzsammlung von 1822 S. 206. 207. Cabi-nelsordre vom 6. April 1823. Ges. Samml. v. 1S23.S. 42. Rescr. des Minist, des Innern vom 2. August1822. v. Kamptz Ann. B. 6. S. 698. 699. Rescr. desMinist, des Innern vom 31. Oct. 1823. v. KamptzAnn. Bd. 7. S. 941. 942. Rescr. des Minist, des In-nern vom 20. Juni 1810. Verordn, vom 22. Februar1813. Nr. 3. Ges. Samml. v. 1813. S. 21. Rescr. desMinist, des Innern vom 19. April 1827. v. KamptzAnn. Bd. 11. S. 436.