tlie Besitzer städlisolier Grundstücke und vorläufig michalle diejenigen, welche ein gewerbsteuerpflichtiges slädlisches Gewerbe treiben.
llcscr. des Minist, des Handels und der Gewerbeund des Innern vom S. Ocl. 1824. v. Kamplz Ann.Bd. 8. S. 1111. 1112.
Das Bürgerrecht wird durch den Magistrat ertheill,welchem jeder, der Bürger werden will, den Bürger-eid leisten und sich darin verpflichten mufs, die Slädte-Ordnung aufrecht zu erhallen und das Beste der Stadtnach seinen Kräften zu befördern. Jeder Bürger ist.verpflichtet, zu den städtischen Lasten verhällnifs-mäfsig beizutragen. Der auswärts wohnende Bürger,welcher kein persönliches Domicil im Orte hat, istwegen seines Grundbesitzes in der Stadl nur diejeni-gen Communalabgabcn mit zu tragen verbunden, wel-che direct vom Grundeigeulhum erhoben werden, vonallen Beiträgen zu den persönlichen ist er befreiet.
Rescr. des Minist, des Innern vom 4. Juni 1824.v. Kamptz Ann. Bd. 8. S. 468. 469.
Oeffentliche Stadtämter ist jeder Bürger, welcherdurch die Wahl der Stadtverordneten dazu berufenwird, zu übernehmen schuldig, so wie er sich über-haupt den Aufträgen unterziehen mufs, welche ihm zumBesten des Gemeinwesens gemacht werden. Ebensosind die Bürger auch alle andern persönlichen Dien-ste zur Sicherheit der Stadt und in jedem Nolhfalle zuübernehmen schuldig. Befreiung von allgemeinen per-sönlichen Leistungen der Bürger darf auch mit Einwil-ligung der Stadtgemeine nicht geschehen. Das Bürger-recht geht verloren:
1) Durch Veränderung des Wohnsitzes. Will je-mand, der seinen Wohnsitz an einen andern Ort ver-legt, das Bürgerrecht sich erhalten, so mufs er die