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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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haben, zerfallen in zwei Classen: Bürger und Schutz-verwandte, je nachdem sie entweder das Bürgerrechterworben haben oder nicht. Nach der Einwohnerzahlwerden sämmlliche Städte in drei Classen getheilt, d. s.

1) grofse Städte, welche, mit Ausschlufs des Mili-tairs, 10,000 Einwohner und darüber haben,

2) mittlere Städte, welche, ohne Militair, 3o00, al-lein noch nicht 10,000 Einwohner haben, und

3) kleine Städte, welche, das Militair ungerechnet,noch nicht 3500 Einwohner zählen.

Jede Stadt, welche über 800 Einwohner ent-hält, soll geographisch, nach Maafsgabe ihres Umfanges,in mehrere Bezirke gelheilt werden, wovon jedoch ingrofsen»Städten keiner über 1500, und keiner unter1000, in miltlcrn und kleinen aber keiner über 1000und unter 400 Einwohner enthalten darf.

Der ganzen Stadt ist ein Magistrat und jedemBezirk ein Bezirksvorsteher vorgesetzt.

Das Bürgerrecht besieht in der Befugnifs, städ-tische Gewerbe zu treiben und Grundstücke im städ-tischen Polizeybezirke der Stadt zu besitzen. Wennder Bürger stimmfähig ist, so erhält er zugleich dasRecht, an der Wahl der Stadtverordneten Theil zunehmen und zu öffentlichen Stadtämtern wahlfähig zuseyn. Das Bürgerrecht darf Niemandem versagt wer-den, welcher in der Stadt, worin er solches zu erlan-gen wünscht, sich häuslich niedergelassen hat und einenunbescholtenen Wandel führt. Rücksichllich der Aus-länder mufs zuvor die Genehmigung der Provinzialpo-lizeybeliörde eingeholt w r erden, damit nicht in politi-scher Beziehung erhebliche Bedenken übersehen wer-den. Auch Juden, welche Staatsbürger sind, könnendas Bürgerrecht erwerben. Verpflichtet sind dazu

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