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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
82
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Cabinels-Ordre vom 2. Juni 1820. von KnmptzBd. 15. S. 249. 250.

Es bleibt nach den in der Städte-Ordnung ausge-sprochenen Grundsätzen dem Staate und den Behördendesselben die oberste Aufsicht über die Städte, ihreVerfassung und ihr Vermögen, insofern nicht in demGesetze selbst auf eine Tbeilnahme an der Verwaltungausdrücklich verzichtet ist, Vorbehalten. Der Staatübt diese Oberaufsicht dadurch aus, dafs er die öffent-lich darzulegenden Rechnungen der Städte über dieVerwaltung ihres Gemeinvermögens einsieht, die Be-schwerden der Börger über das Gemeinwesen entschei-det, neue Statuten bestätigt und zu den Wahlen derMagislratsmitglieder die Genehmigung ertheilt. Der frü-here Unterschied zwischen mittelbaren und unmittelba-ren Städten «) ist durch die Städte-Ordnung in allenBeziehungen auf städtische Angelegenheiten aufgehoben.

a) Zwischen mittelbaren und unmittelbaren Städ-ten waltet der Regel nach nur derjenige Unterschied ob,welcher aus der Abhängigkeit der erstem noch von einerandern Herrschaft, aufser dem Landesherrn, entsteht.

A. L. R. Th. 11. lit. 8. §. 166.

Den Gutsherrn ist nicht gestattet, über mittelbare Städteder Städte - Ordnung zuwider laufende Rechte auszuüben.

St. O. 6. 7.

§. 90.

Die Verfassung der Städte gestaltet sich, wo dieStädte-Ordnung eingeführt ist, im Wesentlichen nachfolgenden Bestimmungen:

Das Stadtrecht, so wie überhaupt der Umfangder Städte, erstreckt sich auch auf die Vorstädte, nichtaber auf die dazu gehörenden Feldmarken.

Rescript vom 12. Juli 1810. v. Rabe Bd. 10. S. 399.

Die Einwohner der Stadt, d. li. alle diejenigen,welche im Gemeinbezirk ihren Wohnsitz aufgeschlagen