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Zinsen an die Landschaftscasse, welche dieselben ingewissen Terminen pünktlich an die Pfandbriefinhaberentrichtet. Wenn die Schuldner die Zinsen nicht re-gelmäfsig einzahlen, so kann die Landschaft durch ihreBehörden das Gut sequestriren lassen.
a) cf. Rabe Darstellung des Wesens der Pfandbriefe.2 Theilc.
b) In einigen Provinzen z. B. in Schlesien genügt einWerth von 500 Thalerri, in andern, namentlich in denMarken, wird ein Werth von 6000 Th. erfordert.
§. 89.
b) Der Bürgerstand.
Bürger im eigentlichen Verstände wird derjenigegenannt, welcher in einer Stadt seinen Wohnsitz auf-geschlagen, und daselbst das Bürgerrecht gewonnenhat.
A. L. R. Th. II. tit. 8. Äbschn. I. §. 2.
Es charaklerisirt mithin den Bürgerstand die Fähig-keit, Bürger d. h. Mitglied einer städtischen Corpora-tion zu werden, mit welcher das Recht, Handel undstädtische Gewerbe zu Ireiben, in Verbindung steht.Die Rechte der Städte entwickelten sich allmählig imMittelalter. An die Stelle der städtischen Obrigkeitenwurden unter der Regierung Friedrich Wilhelm I. kö-nigliche Beamte — Steuerrälhe — gesetzt und dadurchdie Eintheilung des Landes in steuerräthliche Kreisebegründet. Durch die Städte-Ordnung vom 19. Nov.1808 wurde indessen die Tlieilnahme der Bürgerschaftan der Verwaltung des Gemeinwesens wieder herge-stellt, und den Städten eine selbstständigere und bes-sere Verfassung gegeben. Dies Gesetz hat aber inden neuen und wiedervereinigten Provinzen keine Gül-tigkeit.
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