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Pommern, noch bestehende Lehnsnexus, hinsichtlichwelches die Rittergüter entweder Lehn- oder Allo-dialgüter sind, ist nur noch lur das Privatrecht vonBedeutung.
Die Rittergutsbesitzer bilden die Landschaft.Friedrich II. stiftete im Jahre 1769 für Schlesien einlandschaftliches Kreditsystem«), um den dorti-gen Gutsbesitzern, welche durch den siebenjährigenKrieg in eine traurige Lage gekommen waren, wiederempor zu helfen, und machte dazu einen Vorschufsvon 200,000 Thalern. Bald bildeten sich in den übri-gen Provinzen ähnliche Institute, in der Kur- und Neu-mark 1777, in Pommern 1781, in Westpreufsen 1787,in Ostpreufsen 1788, und 1821 im GrofsherzoglhumPosen. Die landschaftlichen Kreditvereine (inden Marken nennt man sie ritterschaftlicbe Kr. V.)bestehen aus den denselben beigelretcnen Gutsbesitzerneiner Provinz, welche Capitale aufnehmen, darüberPfandbriefe auf bestimmte Güter ausstcllen, und aufVerlangen zurückzahlen. Sie haften dafür in solidtnn.Die Pfandbriefe lauten auf jeden Inhaber (au porleur').Jeder dieser Vereine hat sein besonderes Abschätzungs-Reglement. In einigen Provinzen können die Güternur bis auf J-, in andern bis auf die Hälfte des ermit-telten Werlhes mit Pfandbriefen belegt werden, § die-ses Werthes sind das Maximum einer solchen Ver-schuldung. Wie hoch der Werth des Gutes seyn müsse,um dessen Besitzer zur Theilnahme an den Kreditsy-stemen zu qualiliciren, ist besonders bestimmt, und dieVerordnungen darüber weichen in den verschiedenenProvinzen sehr von einander ab *). Die Pfandbriefewerden nicht über 1000 Th. und nicht unter 20 Th.ausgefertigt. Der Schuldner zahlt jährlich 4 Procent
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