§. 88 .
Rittergutsbesitzer.
Die ältere Verordnung, nach welcher zum Besitzeadlichcr Güter nur der Adel berechtigt war, ist aufge-hoben. Jeder Einwohner der königlichen Staaten ist,ohne alle Einschränkung in Beziehung auf den Staat,zum eigcnlhümliclien und Pfandbcsilz von unbewegli-chen Grundstücken aller Art berechtigt.
Edikt vom 9. October 1807. §. 1. Malliis jur.Mon. Schrift Bd. 5. S. 170.
Jeder Kreis soll eine Matrikel der Rittergutsbesit-zer haben, der Begriff eines Ritterguts indessen ist inden Gesetzen nicht ausgesprochen, und ergibt sichnur aus den einzeln aufgestcllten Requisiten. Es gehö-ren zu den Rittergütern diejenigen, welche in dieserEigenschaft seit einer gewissen Zeit (1804) anerkannt,oder vom Könige besonders dazu erhoben sind. Letz-teres soll aber nur bei solchen Gütern geschehen, wel-che zu freiem Eigenthum besessen sind, und mitderen Besitze die Gerichtsbarkeit verbunden ist.Wo indessen die preufsische Gerichtsordnung oder dergemeine Prozcfs nicht in Anwendung kommt, d. i. na-mentlich in den Rheinprovinzen, gehören diejenigenGrundstücke zu den Rittergütern, welche entweder alssolche vor der französischen Herrschaft anerkannt wa-ren, oder von so bedeutender Grüfse sind, dafs sieeine jährliche Grundsteuer von mindestens 75 Thalernzahlen und demnächst vom Könige zu Rittergütern er-hoben sind.
Die Rittergutsbesitzer haben einen eximirtenGerichtsstand, wo derselbe überhaupt Statt findet,und bilden bei den Provinzialsländen einen besondernStand.
Der in einigen Provinzen, z. B. Schlesien und