78
4) Aufserdcm sollen sie nicht nur in dem Besitzeihrer sämmtliehen Domainen und davon herrührendenEinkünfte geschützt, sondern auch die directen Steuernihnen gelassen werden; jedoch sind diese einer Revi-sion zu unterwerfen, und nach angemessenen Grundsät-zen denen der königlichen Unterlhanen gleich zu regu-liren, nur zum Besten des Landes zu verwenden undauch ohne Erlauhnifs des Königs nicht zu erhöhen.
5) Ihre Personen und Familien sind frei von dengewöhnlichen Personalsteuern, so wie ihre Domainenvon den gewöhnlichen Grundsteuern. Zu aufserordent-lichen und Kriegssteuern müssen sie verhältnifsmäfsigbeitragen. Die indirecten Steuern läfst der Staat durchseine Behörden erheben.
Verordnung vom 8. Juli 1815. §. 1. Ges. Sainml.von 1815. S. 105. 106.
Es liegen ihnen dagegen die Pflichten ob, welcheaus ihrer Unterwerfung unter die Souveränität des Kö-nigs entspringen. Die Häupter der standesherrlichenFamilien haben nicht nur bei jeder königlichen Regie-rungsveränderung, sondern auch hei ihrer Suecessionin die Standesherrschaft die Huldigung zu leisten.
Hinsichtlich der Verhältnisse der übrigen Standes-herrn (in Schlesien, Sachsen und Brandenburg) fehltes an allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Diesel-ben beruhen gröfstenllieils auf Herkommen, Verträgenund kaiserlichen Verleihungsurkunden, welche die lan-desherrliche Bestätigung erhalten haben, und nähernsich meistcntheils den obigen Bestimmungen. EineMittelstufe zwischen den Standesherrn und Gutsbesit-zern bilden die Minderherrschaften, denen nament-lich das Recht, eigene Kollegien anzuordnen, nicht zu-steht. Auch die Besitzer der preufsiseben Erbäm-tcr gehören zum hohen Adel.