in dein bisher damit verbundenen Begriffe, also mitden jetzt souveränen Häusern.
2) Es ist ihnen demgemäfs auch verstattet, ihre al-ten Haustitel und Wappen, insofern diese sich nichtauf die Reichsverhältnisse beziehen, zu behalten.
3) Hinsichtlich ihrer Personen, Familien und Besit-zungen bleiben ihnen alle diejenigen Rechte, welcheaus ihrem Eigenlhum und dessen ungestöhrtem Genufsherrühren und nicht zur Staatsgewalt und den höherenRegierungsrechten gehören; d. s. namentlich folgende:
die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in je-dem zum deutschen Bunde gehörenden oder mit dem-selben in Frieden lebenden Staate zu nehmen;
die Aulrechthallung der noch bestehenden Fami-lienverträge nach den Grundsätzen der frühem deut-schen Verfassung, so wie die Befugnifs, über ihre Gü-ter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zutreffen, welche jedoch dem Souverän vorgelegt werdenmüssen;
privilegirter Gerichtsstand bei den königlichen Ober-landesgerichten, und Befreiung von aller Militairpflich-tigkeit für sich und ihre Familie;
die Ausübung der Civil- und Criminal-Gerichtsbar-keit in erster, und wo die Besitzung grofs genug ist,in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspoli-zey und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, jedochnach Vorschrift der Landesgesetze und unter Oberauf-sicht der Regierungen. In dritter Instanz wird bei denköniglichen Ober - Landesgericblen Recht genommen.Die von den standesherrlichen Gerichten erkannten Stra-fen sind der Revision der Ober-Landesgerichte unter-worfen, jedoch wird den Slandesherrn das Recht Vor-behalten, auf Erlassung oder Milderung des Straferkennt-nisses beim Könige anzutragen.