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a) Der Adel.
Zum Gesclilechtsadel gehören diejenigen, wel-che den Adelsland durch Geburt oder landesherr-liche Verleihung erwerben. Personcnadel nenntinan den Inbegriff der mit einem Amte verbundenen,oder einem Collegio oder einer Corporation vom Lan-desherrn beigclegten adlichcn Rechte.
A. L. II. Th. II. tit. 9.
Ohne besondere landesherrliche Erlaubnis soll nie-mand eine Slandeserhöhung bei einem fremden Staatenachsuchen.
A. L. R. a. a. 0. Anh. §. 118.
Jeder Edelmann kann Gewerbe treiben und die frü-hem diese Befugnifs einschränkenden Verordnungensind aufgehoben.
Edikt vom 9. Oct. 1S07. §. 2. Rescr. vom 20.Juli 1816. v. Kamptz Bd. 8. S. 8.
Wegen Diebstahls oder demselben ähnlichen Ver-brechen wird auf Verlust des Adels erkannt. Durchblofscn Nichtgebrauch geht der Adel nicht verloren,ist er aber durch zwei Generationen nicht geltend ge-macht, so mufs dessen Erneuerung bei der Landes-justizbehörde der Provinz nachgesucht werden, und esbleibt der näheren Beurlheilung des LelmsdeparlementsVorbehalten, den geführten Nachweis für hinreichendzu erklären.
A. L. R. a. a. O. §. 95. und Anh. §. 120.
Der preufsisehe Adel thcilt sich in den niedernund hohen. Zu letzterem gehören alle diejenigen,welche Standesherrschaflen «) besitzen.
«) cf. v. Kamptz. Beiträge zum Staats- und Völker-recht I. §. 8. 9.
§■ 87.
Bei Errichtung des deutschen Bundes konnten die