früher regierenden, durch den rheinischen Bund aberm e di a tisir te n Fürsten nicht in ihre vorigen liechte wie-der eingesetzt werden. Es wurden ihnen aber durchdie Bundesakte und durch die Wiener Schlufsaktevom Jahre 1820 ihre Domainen und so viele Iloheits-und persönliche Ehren-liechte zugesichert, als mit derOber-Hoheit ihrer jetzigen Souveräne vereinbar waren.Den Inbegriff dieser liechte, hinsichtlich welcher ihnenim Falle einer Kränkung derselben der Rekurs an dieBundes-Versammlung gestattet ist, nennt man: stan-deslicrrliche liechte.
(cf. Bundesakte Art 14. Wiener Schlufsakte Art. 63.).
Die Häupter dieser fürstlichen und gräflichen Häu-ser, welche bis zum Jahre 1806 unmittelbar unterdem deutschen Reiche standen, sind die ersten Stan-desherrn des Staates, zu dem sie gehören und gehenden übrigen Standesherrn vor. Es sind als solche zubetrachten:
I. In der Provinz Westphalen:
1) der Herzog von Aremberg, wegen der Graf-schaft lleklinghausen;
2) der Fürst von Bentheim-Steinfurtli wegen derHerrschaft Steinfurth;
3) der Fürst von Bentheim-Rheda, wegen derHerrschaft Rheda und der Herrschaft Hohen-Limburg;
4) der Freiherr von Bömmelberg, als Besitzer derHerrschaft Gehmcn;
5) der Herzog von Croy, wegen der HerrschaftDülmen;
6) der Fürst von Kaunilz-Rictbcrg, wegen derGrafschaft llictbcrg;
7) der Herzog von Lootz-Corswaren, wegen sei-nes der Monarchie einvcrleibtcn südlichen Antheils vonIlhcina-Wolbeck;