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ergibt sich von selbst aus den ihnen obliegendenFunctionen.
a) Der Militairstand
besteht aus allen in Kriegsdiensten stehenden Ober-und Unter-Offizieren und Soldaten, so wie aus allenPersonen, welche, wenn auch nicht zum wirklichenKriegsdienste, doch zum Kriegswesen bei der Armeeoder in der Garnison verpflichtet sind.
b) Der geistliche Standbesteht aus denen, welche bei einer Kirchengemeinezum Unterrichte in der Religion, zur Besorgung desGottesdienstes und zur Verwaltung der Sacramente an-gestellt sind.
Allg. L. R. Th. II. Tit. 11. Absclm. 2. §. 59.
Man unterscheidet die hohe und die niedere Geist-lichkeit. Zur hohen Geistlichkeit gehören die Erzbi-schöfe, Bischöfe, Pröbste und die Mitglieder der Dom-capitel. Sie hat die Rechte des Adels und bildet ge-wöhnlich unter dem Namen Prälaten den erstenLandstand der Provinz. Die niedere Geistlichkeit be-steht aus den Pfarrern, Predigern und Klostergeistli-chen.
c) Der Civilstand
umfafst im engern Sinne diejenigen, welche wederzum geistlichen, noch zum Militairstande gehören, imweitern Sinne aber alle, welche nicht zum Militair-stande gerechnet werden können.
§. 86 .
Erbliche Stände.
Die erblichen Standesverhältnisse, welche seit ihrerSonderung im Mittelalter manchen Veränderungen un-terlegen haben, bedürfen hier einer genauem Erörte-rung.