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welche Unterthanen im engem Sinne sind, kann mirin Betreff der Auswanderung gemacht werden (s. unt.Auswanderungen). Es genossen in früheren Zeiten,wie hei der Entwickelung des Staats erwähnt worden,die Eingewanderten vor den Eingebornen manche Be-günstigungen, welche indessen jetzt weggefallen sind.Es steht aber im Allgemeinen jedem Fremden die Ein-wanderung offen, sobald er nicht zu den wirklichArmen gehört, d. h. unfähig ist, sich zu ernähren,Verbrecher oder eines Verbrechens verdächtig ist.
Bescript. des Minist, des Innern vom 24. August181!). von Kamptz Annalen Band 3. S. 747.
Es reservirt auch in solchen Fällen der 18. Arti-kel der deutschen Bundcsacle im §. 2 lit. a. den Bun-desstaaten ausdrücklich die Befugnifs, den Unterthannenaus fremden Ländern, nach beigebrachtem Auswande-rungs-Consense ihrer vaterländischen Behörde, die Ein-wanderung zu verweigern. Auch gibt die Ileiratheiner preufsisehen Unterthanin dem Ausländer keinRecht, hlos um deswillen seine Aufnahme in den preu-ßischen Staat zu verlangen.
Bescript des Min. des Innern vom 5. Juli 1826.von Kamptz Annalen Bd. 10. S. 769.
§. 84.
2) Stände der Unterthanen.
Die Gesammtheit der Unterthanen theilt sich inStände, deren Unterschied in staatsrechtlicher Hinsichtvon Wichtigkeit ist. Die Stände sind entweder per-sönliche, d. s. der Civil-, Militair- und geistlicheStand, oder erbliche, d. s. der Adel-, Bürger-undBauernstand.
§. 85.
Persönliche Stände.
Die allgemeine Sonderung der persönlichen Stände