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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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men, an dessen Gesetze gebunden, so weit als ihre per-sönliche Fähigkeit sie zu unternehmen, dadurch einge-schränkt wird.

cf. Allgem. Land-Rcehl Einleitung §. 23.

Auch die in dem Staate zur Zeit der Publicalion derVerordnung vom 11. März IS 12 wohnhaft und mit Ge-neralprivilegien , Naluralisationspatenten, Sclmlzbrielenund Coucessioncn versehen gewesenen Juden werden fürEinländcr und preufsischc Staatsbürger erachtet, wennsie binnen sechs Monaten durch Annahme eines Fami-liennamens dazu qualilicirt und von der competcntenRegierung das Zeugnifs, dafs sie Einländcr und Staats-bürger wären, erhalten haben. Ihre privatrechllichenVerhältnisse werden nach denselben Gesetzen beurtlieill,welche andern preufsischcn Untcrlhancn zur Richtschnurdienen, und nur bei solchen Handlungen und Geschäf-ten, welche wegen Verschiedenheit der llcligionsbe-grilfe an besondere gesetzliche Formen gebunden sind,lindet eine Ausnahme Statt. (S. unten: Juden.)

Verordnung vom 11. März 1S12. Gesetz-Samm-lung von 1812. S. 1720.

Ist einem Unterthan des prcufsischen Staates vomKönige die Annahme eines Creditivs von einer fremdenRegierung gestaltet worden, so wird er demungeaeh-tet in seinen Privatverhällnissen den Landesgesetzenund der hiesigen Gerichtsbarkeit für unterworfenerachtet.

Schreiben des Minisl. der auswärtigen Angelegen-heiten vom 18. April 1S26. von Kampl.z AnnalenBand 10. S. 306.

Im weitern Sinne gehören alle diejenigen zuden preufsischcn Unterlhanen, welche ihren Wohnsitzin den preufsischcn Staaten haben, und ein Unterschiedin gesetzlicher Beziehung zwischen ihnen und denen,