getragen, dasselbe indessen bei der Erledigung (1436)von den meklenburgisclien Herzogen eingenommen.Der erwähnte Vergleich schlichtete die deshalb entstan-denen Streitigkeiten dahin, dafs das Land Wenden beiMeklenburg bleiben, Meklenburg aber nach dem Aus-sterben des gesammten Mannsstammes an das IlausBrandenburg lallen sollte. Die meklenburgisclien Ständeleisteten ein für allemal die eventuelle Erbhuldigung,und der Kurfürst nahm den Titel eines Fürsten vonMeklenburg, Wenden, Schwerin und Rostockan. Der noch jetzt anerkannte Vertrag ist zuletzt imJahre 1787 erneuert worden.
§• 77.
Die sonstigen Quellen des preufsischen Staatsrechtsbetreffen entweder den ganzen Staat oder einzelneTheile desselben und es müssen vorzüglich folgendehier genannt weiden:
1) Das allgemeine Landrecht für die preufsi-schen Staaten (publ. den 5. Febr. 1794). Dasselbebehandelt nicht nur das Privat-, sondern auch dasöffentliche Recht, und unterscheidet sich hierdurch we-sentlich von den Gesetzbüchern anderer Staaten. Eineumfassende Darstellung des Staalsrechts ist indessen indem preufsischen Landrechte nicht vorhanden. Aufser-dem haben spätere Gesetze manches darin Enthalteneaufgehoben oder abgeändert.
2) Die Gesetz - Sammlung für die preufsischenStaaten, welche mit dem 27. Octoher 1810 begonnenhat und sämmtliche Gesetze enthält, sie mögen dasPrivat- oder das öffentliche Recht betreffen.
3) Die Provinzial-Amtsblätter. Die darin publi-cirten Verordnungen haben ebenfalls allgemeine Gültig-keit.
4) Die Myliussehen Ediktensammlungcn (cur