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nage von 6000 Thalern oder Stifte und andere Lände-reien erhalten.
3) Das Edikt Friedrich Wilhelm I. vom 13.August 1713, wodurch bestimmt wird, dafs die vonihm besessenen Länder ein ewiges Fideicommifs seynsollen. Im Jahre 1S09 ist durch das Edikt vom 6.Nov. die Unveräufserlichkeit der Domainen wieder auf-gehoben, und die Art und Weise, wie Domainenver-käufe Statt finden können, bestimmt worden. DasGesetz ist von sämmtlichen Prinzen des königlichenHauses und den Landständen unterzeichnet.
§. 76.
Erbverbrüderungen sind namentlich
1) mehrfach mit Sachsen und Hessen geschlos-sen. Die erste wurde unter der Regierung Friedrichdes Eisernen im Jahre 1457 abgeschlossen. Dieletzte Erneuerung und Bestätigung derselben geschahunter der Regierung des Kurfürsten Johann Sigis-mund zu Naumburg am 29. März 1614.
2) Mit dem Herzoge von Liegnitz und Brieg (1537)unter der Regierung Joachim II. Brandenburg sollteheim Aussterben des Hauses Liegnitz, die Herzoglhü-mer Liegnitz und Brieg, das Haus Liegnitz aber heimAussterben des brandenburgischen Hauses, Kotbus, Kros-sen, Teupitz und Zossen erhalten.
3) Mit dem Hause Hohenzollem im Jahre 1695von Friedrich III. (König Friedrich I.). Beim Aus-sterben jenes Hauses sollten dessen Lande an das HausBrandenburg, heim Aussterben dieses die brandenbur-gisch-fränkischen Fürstenthümer an Ilohenzollern fallen.
4) Der Vertrag zu Wittstock 1442 zwischendem Kurfürsten Friedrich dem Eisernen und Mek-lenburg. Es war nämlich im Jahre 1415 Friedrich 1.das Land Wenden von dessen Fürsten zu Lehn auf-