nen: die Staatsherkommen, da dem Gewohnheits-rechte auch in staatsrechtlicher Beziehung die ihmgebührende Stelle nicht abzusprechen ist.
«) J. St. Putter: Liticratur des tentschen Staatsrechls1776. J. S. Ersclx Littcralur der Jurisprudenz und Poli-tik. 1811. J. R. von Roth, Staatsrecht teutscher Rciclis-lande 1740.
b ) Sammlung der Reichs-Abschiede. Frankfurt 1747.2 Bde.
Pachncr von Eggendorf: Sammlung der Rcichs-schliisse von 1663 an, Regensburg 1740 und 1776.
§. 75.
Als Ilausgesetze gehören hierher:
1) Die Haus vor Ordnung des Kurfürsten Alb rechtAchilles (1473), dafs nach seinem Tode die bran-denburgischen Länder in Franken nicht unter mehrals zwei Prinzen verlheilt, alle übrigen Länder aberungetheilt bei der Kurlinie bleiben sollten. Es wurdezugleich bestimmt, dafs, wenn nur zwei Prinzen vor-handen wären, der eine die brandenburgischen, dr»randere die fränkischen Länder erhalten, und eine Ver-einigung dieser Länder allein in dem Falle Statt findensolle, wenn nur ein Prinz da wäre.
2) Der Geraische Haus-Vertrag (159S), zwi-schen dem Kurfürsten Joachim Friedrich und demMarkgrafen George Friedrich von Ansbach, setztefest, dafs die Mark Brandenburg stets ungetheilt blei-ben und dem erstgeborenen Prinzen, mit derAnwartschaft auf das Herzogthum Preufscn, auf Pom-mern u. s. w. zufallen, die brandenburgischen Länderin Franken aber nur an zwei Nebenlinien fallen, unddiese ihren Anflieil nach dem Loose erhalten sollten.Die andern Prinzen sollten bis zum 18. Jahre ihre Er-ziehung vom Kurfürsten und dann entweder eine Apa