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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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ausgezeichnet, welche bis zu dessen Aufhören beiBrandenburg blieb, dem dadurch der Rang eines Kur-fürstenthums ertlieilt wurde.

§. 35.

Unter der gemeinschaftlichen Regierung seiner dreiSöhne, Otto II., Heinrich I. und Albrecht U. über-gab 1196 Otto den gröfsten Tlieil der Altmark, diePfalzgrafschaft Sommerschenburg, einen Theil der Mit-lelmark und die Grafschaft Groitsch dem Erzstilte Mag-deburg, nahm aber alles einige Zeit darauf von Ludolph,Erzbischof von Magdeburg, wieder als Lelm an. Al-brecht erbte von seinem Schwiegervater, dem Mark-grafen Conrad, die Niederlausitz, und erhielt vonKaiser Friedrich II. die Bestätigung des pommer-schen Lohns.

§. 36.

Unter der gemeinschaftlichen Regierung seiner bei-den Söhne, Johann I., des Gütigen, und Otto III.,des Frommen, wurde das Land durch den Erwerb derganzen Ukermark und eines Theils des Fürsten-thums Kamin «), der Stadt und des LandesLebus, der Städte Bautzen, Görlitz, Lauban undLöbau mit ihren Gebieten ö) vergröfsert.

a) Beide Landstriche trat 1250 Barnim I., Herzogvon Stettin, gegen Wolgast ab, welches Sophia von Dä-nemark Johann I. als Brautschatz mitgebracht hatte.

b) Diese erwarb Otto III. durch seine Vermählung mitBeatrix von Böhmen.

§. 37.

Beide Regenten haben grofse Verdienste um dieCultur des Landes. Sie gründeten Frankfurt an derOder, Landsberg an der Warthe, Bärwalde, Friede-berg, Arenswaldc und Königsberg in der Neumark.Otto III. schlug 1257 die deutsche Kaiserkrone aus.