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§• 17 .
ln der Kegel beruhet die Kegierungsfolge in einerIMonarchie auf dem Erbrechte oder der Wahl, wirlinden indessen in der Geschichte auch Staaten, derenjedesmalige Regenten ihren Nachfolger ernennen. DieErbmonarchie ist die älteste monarchische Verfas-sung, und deren Vorzüglichkeit historisch bewährt.Die Erbfolge-Ordnung, die Minderjährigkeit und derRegierungs-Antritt sind in derselben die Haupt-Gegen-stände der Grundgesetzgebung. Erst später entstandenYV ahl-Monarchieen und cs kann nicht bestritten■werden, dafs der dabei vorwaltende politische Zweckfast immer zu einem verderblichen Resultate geführthat. Gegenstände der Grundgesetzgebung sind hier:das Zwischenreich, das Wahlrecht, die Wahl und dieVerpflichtungen des Gewählten.
§. 18 .
In der Aristocratie ist ein Ausschufs der Amre-
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scheusten des Volkes mit der höchsten Gewalt beklei-det, und es findet sich hier ebenfalls die Erb- «) undWahl-Form, wenn gleich letztere sich auch hier erstspäter ausbildete.
a) z. B. in Rom bis zur Regierung der Kaiser.
§. 19 .
Wo ein Tlieil des Volks «) die oberste Gewaltausübt, ist die Verfassung eine democratische.
a) In der Regel die Grundcigenlhümcr nach Stimmen-mehrheit.
§• 20 .
In zus aminengesetzten Verfassungen kann aufdie verschiedenartigste W eise die Souveränität gelheiltseyn, je nachdem Zusammensetzungen der drei Ele-mente einfacher Verfassungen möglich sind «).
a) cf. Aneillon über Souveränität und Staatsverfassun-gen, pag. 22 u. f.