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Precis du droit des gens moderne de l’Europc (Göltiugeu1821.). Schmalz: Das europäische Völkerrecht (Berlin
1817.).
c) J. C. Gatterer: Ideal einer allgemeinen Weltstati-slik (Göttingen 1773.). C. A. Fischer: Grundrifs einerneuen systematischen Darstellung der Statistik als Wissen-schaft (Elberfeld 1825.). Crome: Allgemeine Uebersichtder Staatskräfte von den sämmtlichcn europäischen Reichenund Ländern (Leipz. 181S-). Stein: Geographisch-statisti-sches Lcxicon (4 Th. und 2 Nachträge, Leipz. 1818.).v. Zedlitz: Die Staatskräfte der preufsischen Monarchieunter Friedrich Wilhelm III. (3 Bde. Berl. 1828 u. 1830.).
Verfassung des Staats.
§• 13.
Die Souveränität itn Staate nimmt eine bestimmteForm an, d. i. die Staatsverfassung, Regierungs-form. Diese Form kann verschieden seyn; ihre Naturbesteht aber hlos in der Art, wie sich die Souveräni-tät im Staate gestaltet hat.
§. 14.
Die Regierungsform ist eine einfache oder zu-sammengesetzte, je nachdem die Souveränität un-getheilt oder getlieilt ist. Bei jener gehört die Aus-übung der höchsten Gewalt nur einer physischen odermoralischen Person, bei dieser mehreren physischenoder moralischen Personen.
§. 15.
Die einfachen Regierungsformen sind entweder:monarchische, aristocratischc oder dcmocra-tische.
§• 16 -
Monarchie neunen wir die reine Regierungsform,wenn eine physische Person im Besitz der höchstenGewalt ist. Ist dies der Fall bei einer moralischenPerson, so ist die Verfassung eine republikanische.