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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Precis du droit des gens moderne de lEuropc (Göltiugeu1821.). Schmalz: Das europäische Völkerrecht (Berlin

1817.).

c) J. C. Gatterer: Ideal einer allgemeinen Weltstati-slik (Göttingen 1773.). C. A. Fischer: Grundrifs einerneuen systematischen Darstellung der Statistik als Wissen-schaft (Elberfeld 1825.). Crome: Allgemeine Uebersichtder Staatskräfte von den sämmtlichcn europäischen Reichenund Ländern (Leipz. 181S-). Stein: Geographisch-statisti-sches Lcxicon (4 Th. und 2 Nachträge, Leipz. 1818.).v. Zedlitz: Die Staatskräfte der preufsischen Monarchieunter Friedrich Wilhelm III. (3 Bde. Berl. 1828 u. 1830.).

Verfassung des Staats.

§ 13.

Die Souveränität itn Staate nimmt eine bestimmteForm an, d. i. die Staatsverfassung, Regierungs-form. Diese Form kann verschieden seyn; ihre Naturbesteht aber hlos in der Art, wie sich die Souveräni-tät im Staate gestaltet hat.

§. 14.

Die Regierungsform ist eine einfache oder zu-sammengesetzte, je nachdem die Souveränität un-getheilt oder getlieilt ist. Bei jener gehört die Aus-übung der höchsten Gewalt nur einer physischen odermoralischen Person, bei dieser mehreren physischenoder moralischen Personen.

§. 15.

Die einfachen Regierungsformen sind entweder:monarchische, aristocratischc oder dcmocra-tische.

§ 16 -

Monarchie neunen wir die reine Regierungsform,wenn eine physische Person im Besitz der höchstenGewalt ist. Ist dies der Fall bei einer moralischenPerson, so ist die Verfassung eine republikanische.